Frei Wirtschaftlich Gebiet Mogilev
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Zollpraferenzen

Steuern, Zolle und Gebuhre Besteuerung fur juristische Personen in der Republik Belarus 2006 FWG "Mogilew" Inlander
17. Zollgebuhren Wenn Waren in die Republik Belarus eingefuhrt werden (und auch wenn es im Zollgesetzbuch bestatigt ist), sind alle Zollgebuhren zu zahlen. Das Territorium eines freien Wirtschaftsgebietes und der freien Zollzonen, die sich innerhalb des obengenannten Territoriums befinden, sind ein Teil des Zollterritoriums der Pepublik Belarus. Das Territorium einer freien Zollzone und das Territorium eines freien Wirtschaftsgebietes durfen nicht ubereinstimmen. Es wird nach dem Beschluss der Verwaltung eines freien Wirtschaftgebietes nach der Koordinierung mit dem Staatlichen Zollkomitee definiert. Das Perimeter eines freien Wirtschaftsgebietes ist die Zollgrenze der Republik Belarus.
Beim Einfuhr auslandischer sowie einheimischer Waren aufs Territorium des FZG des FWG “Mogilew” werden Zoll und Steuer nicht erhoben und Wirtschaftssanktionen nicht geubt.
Es gibt keine Zollabwicklung bei
-         Einfuhr auf das Territorium der freien Zollzone vom ubrigen Zollterritorium der Republik Belarus der Waren, die im freien  Umlauf sind. Einfuhr auf das Territorium der Russischen Foderation der Waren, dafur kein Zollabwicklungsverfahren notig ist
-         Ausfuhr aus dem Territorium der freien Zollzone auf das ubrigen Zollterritorium der Republik Belarus oder der Russischen Foderation, die im Paragraph 1 genannt sind oder Waren, die voll aus den obengenannten Waren hergestellt werden.
Sreuern, Zolle und Gebuhre werden nicht erhoben und Wirtschaftssanktionen nicht geubt beim Verkauf (Ausfuhr) der selbsthergestellten Waren, die aus der Republik Belarus stammen. Dabei ist ein Zertifikat der Eigenfertigungsware notig. Das geschiet in den folgenden Fallen:
-         bei Ausfuhr  der obengenannten Waren aus der Republik Belarus (ausser der Russischen Foderation);
-         bei Warenausfuhr in die Russische Foderation. Der Zahler soll dabei nicht spater als 100 Tage seit Zollabwicklung Dokumente, die Anwendung des 0% Satzes der MwSt fur die eingefuhrten Waren bestatigen, ablegen. Die obengenannten Dokumenten sind in einer Steueraufsicht zu beglaubigen.
-         Bei Ausfuhr aus einer freien Zollzone auf das ubrige Zollterritorium der Republik Belarus importsubstituierender Waren
-         Bei Ausfuhr aus einer freien Zollzone in eine andere Zollzone.
Bei Ausfuhr aus dem Territorium der freien Zollzone auf das ubrige Zollterritorium der Republik Belarus der innerhalb der Republik Belarus hergestellten Waren, die  eigenhergestellte Erzeugnisse der FWG-Inlander sind und dafur Zolle und Steuern bei Einfuhr aufs Territorium einer freien Zollzone nicht erhoben werden, werden Zolle und Steuern nach der Gesetzgebung erhoben.
(kraft: Erlass des Prasidenten der Republik Belarus vom 09.06.2005 ¹ 262 Artikel 17 des Gesetzes der Republik  Belarus „Uber freie Wirtschaftsgebiete“ vom 07.12.1998 ¹ 213-3 , Verordnung uber das Freie Wirtschaftsgebiet „Mogilew“, die durch Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus vom 08.04.2002 ¹ 445 bestatigt ist.
Telefon: +375 (222) 22 53 89
Fax: +375 (222) 31 15 81
email: info@fezmogilev.com
mses@mogilev.by
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