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| Steuern, Zolle und Gebuhre |
Besteuerung fur juristische Personen in der Republik Belarus
2006 |
FWG "Mogilew" Inlander |
| 17. Zollgebuhren |
Wenn Waren in die Republik Belarus eingefuhrt werden (und auch wenn es im
Zollgesetzbuch bestatigt ist), sind alle Zollgebuhren zu zahlen. |
Das Territorium eines freien Wirtschaftsgebietes und der freien Zollzonen,
die sich innerhalb des obengenannten Territoriums befinden, sind ein Teil des
Zollterritoriums der Pepublik Belarus. Das Territorium einer freien Zollzone und
das Territorium eines freien Wirtschaftsgebietes durfen nicht ubereinstimmen. Es
wird nach dem Beschluss der Verwaltung eines freien Wirtschaftgebietes nach der
Koordinierung mit dem Staatlichen Zollkomitee definiert. Das Perimeter eines
freien Wirtschaftsgebietes ist die Zollgrenze der Republik Belarus. Beim
Einfuhr auslandischer sowie einheimischer Waren aufs Territorium des FZG des FWG
“Mogilew” werden Zoll und Steuer nicht erhoben und Wirtschaftssanktionen nicht
geubt. Es gibt keine Zollabwicklung bei
- Einfuhr auf das
Territorium der freien Zollzone vom ubrigen Zollterritorium der Republik Belarus
der Waren, die im freien Umlauf sind. Einfuhr auf das Territorium der
Russischen Foderation der Waren, dafur kein Zollabwicklungsverfahren notig ist
- Ausfuhr aus dem
Territorium der freien Zollzone auf das ubrigen Zollterritorium der Republik
Belarus oder der Russischen Foderation, die im Paragraph 1 genannt sind oder
Waren, die voll aus den obengenannten Waren hergestellt werden. Sreuern,
Zolle und Gebuhre werden nicht erhoben und Wirtschaftssanktionen nicht geubt
beim Verkauf (Ausfuhr) der selbsthergestellten Waren, die aus der Republik
Belarus stammen. Dabei ist ein Zertifikat der Eigenfertigungsware notig. Das
geschiet in den folgenden Fallen:
- bei Ausfuhr der
obengenannten Waren aus der Republik Belarus (ausser der Russischen Foderation);
- bei Warenausfuhr in die
Russische Foderation. Der Zahler soll dabei nicht spater als 100 Tage seit
Zollabwicklung Dokumente, die Anwendung des 0% Satzes der MwSt fur die
eingefuhrten Waren bestatigen, ablegen. Die obengenannten Dokumenten sind in
einer Steueraufsicht zu beglaubigen.
- Bei Ausfuhr aus einer
freien Zollzone auf das ubrige Zollterritorium der Republik Belarus
importsubstituierender Waren
- Bei Ausfuhr aus einer
freien Zollzone in eine andere Zollzone. Bei Ausfuhr aus dem Territorium der
freien Zollzone auf das ubrige Zollterritorium der Republik Belarus der
innerhalb der Republik Belarus hergestellten Waren, die eigenhergestellte
Erzeugnisse der FWG-Inlander sind und dafur Zolle und Steuern bei Einfuhr aufs
Territorium einer freien Zollzone nicht erhoben werden, werden Zolle und Steuern
nach der Gesetzgebung erhoben. (kraft: Erlass des Prasidenten der
Republik Belarus vom 09.06.2005 ¹ 262 Artikel 17 des Gesetzes der
Republik Belarus „Uber freie Wirtschaftsgebiete“ vom 07.12.1998 ¹ 213-3 ,
Verordnung uber das Freie Wirtschaftsgebiet „Mogilew“, die durch Beschluss des
Ministerrates der Republik Belarus vom 08.04.2002 ¹ 445 bestatigt ist.
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