| Steuern, Zolle und Gebuhre |
Besteuerung fur juristische Personen in der Republik Belarus
2006 |
FWG "Mogilew" Inlander |
| 1. Mehrwertssteuer |
Die folgenden Steuersatze sind zurzeit in Kraft:
- Null (0) % - beim Verkauf:
1.1. der
Ausfuhren; 1.2. der Arbeiten (Leistungen), die direkt mit dem Verkauf
der Ausfuhren verbunden sind (Begleitung, Beladung, Umladung und derlei andere
Arbeiten) 1.3. der Exportbeforderungsleistungen (inkl.
Transitbeforderung), und auch Exportarbeiten (Dienstleistungen), die mit der
Herstellung der Waren aus beigestelltem Material verbunden sind. Das
Verfahren der Steuersatzverwirklichung beim Verkauf der in Paragraphen 1.2 und
1.3 genannten Arbeiten (Dienstleistungen) wird vom Ministerrat der Republik
Belarus bestimmt. (kraft: Paragraph 1.1. Artikel 11 des Gesetzes der
Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII
(Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
- Zehn (10)%:
2.1. beim Verkauf der auf dem
Territorium der Republik Belarus hergestellten Produktion der Pflanzenzucht
(au?er Blumen und dekorativen Pflanzen), Tierzucht (au?er Pelztieren),
Fischzucht und Bienenzucht 2.2. beim Verkauf der Lebensmittel und
Kinderwaren laut den vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten
Registern 2.3. beim Verkauf von den Warenproduzenten ihrer
Produktion, die mit der Anwendung neuer und hoher Technologien hergestellt wird
(laut dem vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten Register)
2.4. beim Einfuhr aufs Zollterritorium der Republik Belarus der
Lebensmittel und Kinderwaren (laut den vom Ministerrat der Republik Belarus
verabschiedeten Registern) Der 10% Steuersatz wird nur bei der Besteuerung
von den im Punkt 2 genannten Waren, die auf dem Territorium der Republik Belarus
verkauft werden, angewandt. Beim Verkauf solcher Waren au?erhalb des
Territoriums der Republik Belarus werden solche Waren nach dem 20% Satz
besteuert (wenn nichts anderes im Punkt 1 vorgeschrieben ist)
(kraft:Paragraph 1.2. Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber
Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹
338-3)
- Achtzehn (18) %:
3.1. fur die Waren
(Arbeiten, Dienstleistungen) und Vermogensrechte fur intellektuelles Vermogen,
die in Paragraphen 1 und 2 nicht genannt sind 3.2. Beim Einfuhr aufs
Zollterritorium der Republik Belarus der im Punkt 2.4. nicht genannten Waren
oder bei der Benutzung solcher Waren fur die anderen Zwecke (d.h. nicht fur die
Zwecke, dafur diese Waren von der Besteuerung erlassen waren). Es gilt nach dem
Artikel 4 des Gestetzes der Republik Belarus “Uber die Mehrwertsteuer” (die
Waren, die beim Einfuhr aufs Zollterritorium der Republik Belarus von der
Besteuerung erlassen sind) (kraft:Paragraph 1.3. Artikel 11 des Gesetzes
der Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII
(Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
- 9,09 % (10:110x100) oder 15,25% (18:118x100):
4.1. Beim Verkauf der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) fur den
regulierten Einzelhandelspreis (Tarif) unter Berucksichtigung der Steuer.
4.2. Falls man die folgenden Betrage bekommt:
- als Teilzahlungen (laut
Verrechnungsdokumenten) fur verkaufte Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und
Guterrecht auf intellektuelle Vermogensobjekte (ausser zinsfreien Geschaften).
- Als Zwangsma?nahmen fur
Vertragsbedingungenbruch (kauferseits), ausser Vertragen, die zinsfreie
Geschafte einschliessen) -
Fur verkauften Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), uber Verau?erungswert
verkauftes Guterrecht auf intellektuelle Vermogensobjekte (ausser zinsfreien
Geschaften) (kraft:Paragraph 1.3. Artikel 11 des Gesetzes der Republik
Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom
18.11.2004 ¹ 338-3) |
Genauso Ausnahme: Wenn man selbshergestellte importsubstituierende
Waren, die in einem freien Wirtschaftsgebiet erzeugt werden, in der Republik
Belarus verkauft, macht Mehrwertssteuer 50% der zuzahlenden Steuersumme. Die
Liste der importsubstituierenden Waren wird von der Regierung der Republik nach
der Abstimmung mit dem Prasidenten der Republik Belarus entworfen.
(kraft: Paragraph 1.14 des Erlasses des Prasidenten der Republik Belarus
“Uber einige Fragen bezuglich der Tatigkeit freier Wirtschaftsgebiete in der
Republik Belarus” vom 09.06.2005 ¹ 262, Paragraph 5 der Instruktion uber
Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur
Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den
Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom
28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist. |
| 2. Mehrwehrtssteuer auf die Waren, die zwischen der Republik Belarus und
Russland gebracht werden |
Wenn Waren nach Russland ausgefuhrt werden, macht der Steuersatz 0%.
Wenn Waren aus Russland nach Belarus eingefuhrt werden, erhebt man die
Mehrwertssteuer in der Republik Belarus. Dabei gelten die Steuersatze, die in
der Gesetzgebung der Republik Belarus bestimmt sind. Mehrwertssteuer wird in
den folgenden Fallen nicht erhoben:
- wenn Waren in die Republik
Belarus eingefuhrt werden, um sie zu verarbeiten und Verarbeitungsprodukte
spater aus dem Territorium der Republik Belarus auszufuhren
- wenn Transitguter in die
Republik Belarus eingefuhrt werden
- wenn Waren, die beim
Einfuhr in die Republik Belarus nicht zu besteuern sind, eingefuhrt werden.
(kraft:Artikel 2,3 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Bestatigung
des Abkommens zwischen den Regierungen der Republik Belarus und der Russischen
Foderation uber Erhebungsprinzipien der indirekten Steuer beim Wareneinfuhr und
Ausfuhr, bei der Arbeitsausfuhrung und bei den Leistungen“ vom 01.11.2004 ¹
323-3 |
Genauso |
| 3. Akzisen |
Akzisensatze konnen entweder als Absolutsumme fur eine Einheit (Stuck) der
Akzisware (spezifische (harte) Satze) oder als Prozente von Warenkost
(Advalorsatze) bestimmt werden. Akzissatze werden vom Ministerrat der Republik
Belarus nach der Koordinerung mit dem Prasidenten der Republlik Belarus
bestimmt. (kraft:Artikel 2 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber
Akzisen“ (Gesetzesfassung vom 19.12.1991 ¹ 1321-XII, unter Berucksichtigung der
Veranderungen vom 01.01.2004 ¹ 260-3) |
Genauso |
| 4. Bereitgestellte Mittel in den republikanischen Fonds der Unterstutzung
der Hersteller von Landwirtschafts-produktion, Lenensmitteln und und
Agrarwissenschaft und die Steuer von den Benutzern der Autobahnen
(Einzelzahlung) |
Organisationen entrichten 3%
- Bereitgestellte Mittel in
den republikanischen Fonds der Unterstutzung der Hersteller von
Landwirtschafts-produktion, Lenensmitteln und und Agrarwissenschaft – nach
dem 2% Steuersatz - Steuer
von den Benutzern der Autobahnen – nach dem 1% Satz vom Verkaufsertrag der
hergestellten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen. Banken und andere Kredit-
und Finanzorganisationen (au?er Nationalbank der Republik Belarus) kalkulieren
und entrichten diese Steuer vom Gewinn (minus Kosten auf Zinsenzahlung,
Komissionzahlung und andere Bankkosten). Organisationen (von ihrer Rechtsform
unabhangig), die sich mit Handels- und Beschaffungstatigkeit und auch Tatigkeit
um Gebiet der Gemeinschaftsverpflegung beschaftigen, kalkulieren und entrichten
diese Steuer vom Bruttoertrag. Versicherungs- und Neuversicherungsorganisationen
kalkulieren und entrichten diese Steuer vom Bilanzgewinn. (kraft:Artikel
11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Haushalt der Republik
Belarus in 2005“ vom 18.11.2004 ¹ 339-3) |
Seit 01.10.2005 entrichten FWG-Inlander die obengenannten Zahlungen nicht,
wenn es um Provenue der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) geht. Das geschiet
aber nur wenn die obengenannte Tatigkeit im Rahmen des speziellen Rechtsregimes
ausgefuhrt wird und es getrennte Buchfuhrung gibt. (kraft:Paragraph 2 der
Instruktion uber die Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und
Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der
Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre
der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist. |
| 5. Landzahlungen (Landsteuer oder Pacht) |
Landsteuer wird als jahrliche fixierte Zahlungen pro 1 Hektar der Landflache
gezahlt. Die Satze der Landsteuer werden gema? dem in der Gesetzgebung der
Republik fur das folgende Finanzjahr genannte Koeffizient indexiert. Die Hohe
der Pacht darf dabei nicht weniger als die Sazte der Landsteuer fur die
entsprechenden Landkategorien sein. (kraft:Artikel 3,6,16 des Gesetzes der
Republik Belarus „Uber Landzahlungen” vom 18.12.1991 ¹ 1314-XII (unter
Berucksichtigung der Erganzungen und Veranderungen) Nach dem Beschlu?
des Mogilewer Sowjets der Deputierten „Uber Haushalt des Gebiets Mogilew in
2005“ vom 16.12.2004 ¹ 10-9 wurde der Landsteuersatz fur juristische Personen im
Gebiet Mogilew 25% vergrossert. (Landsteuersatz in 2005 = Landsteuersatz in
2004 (5793 tausend Rubel + 34% Angleichung* 5793) + 25% (5793 + Angleichung
1969,6) = 9703 tausend Rubel |
Nach dem Beschluss des Mogilewer Sowjets der Deputierten vom 24.12.2004 ¹
11-6 wurde Landsteuersatz seit 01.01.2005 fur FWG „Mogilew“-Inlander zweimal
reduziert. Zurzeit macht er 5822 tausend Rubel pro Hektar jahrlich.
(Landsteuersatz in 2005 = (Landsteuersatz in 2004 5793 tausend Rubel + 34%
Angleichung*5793) + 25%*(5793 + Angleichung 1969,6) – 50%*(5793 + 1969,6) = 5822
tausend Rubel) Nach dem Artikel 16 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber
Landzahlungen“ vom 18.12.1991 ¹1314-XII wird Landpacht gemass dem Vertrag
gezahlt. Die Hohe der Pacht darf dabei nicht weniger als die Sazte der
Landsteuer fur die entsprechenden Landkategorien sein. |
| 6. Obligatiorische Versicherungsbeitrage in den Fonds der sozialen Schutzes
der Bevolkerung |
- Obligatorische Versicherungsbeitrage fur Renteversicherung
machen:
- fur
Arbeitgeber – 29% - fur
Arbeitgeber, die sich mit der Herstellung landwirtschaftlicher Produktion ,
deren Volumen mehr als 50% des Gesamtvolumens der hergestellten Produktion
macht, beschaftigen – 24% -
fur Rechtsanwaltskollegien – 8%
- fur naturliche Personen,
die selbst Versicherungsbeitrage zahlen – 30%
- fur Burger, die arbeiten
(au?er Mitglieder der Bauern- und Farmerwirtschaften) - 1%
- Obligatorische Versicherungsbeitrage fur Sozialversicherung
machen:
- fur
Arbeitgeber und naturliche Personen, die selbst Versicherungsbeitrage
zahlen und auch fur Mitglieder der Bauern- und Farmerwirtschaften – 6%
- fur Arbeitgeber, die sich
mit der Herstellung landwirtschaftlicher Produktion , deren Volumen mehr als 50%
des Gesamtvolumens der hergestellten Produktion macht, beschaftigen – 24%
- fur Rechtsanwaltskollegien
– 2% Obligatorische Versicherungsbeitrage in den Fonds der sozialen Schutzes
der Bevolkerung werden als Einzelzahlung gezahlt (kraft: Artikel 3 des
Gesetzes der Republik Belarus „Uber Sozialversicherung in der Republik
Belarus“ vom 28.07.2003 ¹ 232-3) Der Gesamtsatz macht
36% vom des Lohnfonds |
Genauso |
| 7. Auserordentliche Steuer und obligatorische bereitgestellte Mittel in den
Fonds der Forderung der Beschaftigung (Einzelzahlung) |
Die Entrichtung von 4% von dem Lohnfonds auserordentlicher Steuer und
obligatorischer bereitgestellter Mittel in den Fonds der Forderung der
Beschaftigung wird als Einzelzahlung gemacht, darunter:
- Auserordentliche Steuer
nach dem 3% Satz; Obligatorische bereitgestellte Mittel in den Fonds der
Forderung der Beschaftigung nach dem 1% Satz. (kraft: Artikel 6 des
Gesetzes der Republik Belarus „Uber Haushalt der Republik Belarus in 2005“ vom
18.11.2004 ¹ 339-3) |
Obligatorische bereitgestellte Mittel in den Staatlichen Beschaftigungsfonds
fur FWG-Inlander machen 1% des Lohnfonds. (kraft: Paragraph 7 Abschnitt 1
der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und
Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der
Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre
der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist) FWG-Inlander
kalkulieren und zahlen auserordentliche Steuer und obligatorischer
bereitgestellter Mittel in den Fonds der Forderung der Beschaftigung wird als
Einzelzahlung gemacht. Diese Zahlung macht 4% des Lohnfonds. Das geschiet aber
nur wenn die obengenannte Tatigkeit im Rahmen des speziellen Rechtsregimes
ausgefuhrt wird aber gilt auch wenn die Arbeiter ausserhalb dem FWG –
Territorium arbeiten. (kraft: Paragraph 24, Abschnitt 4 der
Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und
Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der
Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre
der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist) |
| 8. Okologische Steuer (Steuer auf Nutzung der Naturschatze) |
1. Okologische Steuer (Steuer fur Nutzung (Forderung) der Naturschatze
und Schadstoffemissionen in die Umwelt) wird nach den von dem Ministerrat der
Republik Belarus bestimmten Satzen entrichtet. 2. Falls Immissionen in
die Umwelt die Hochstgrenzen ubersteigen, ist der Satz der okologischen
Steuer 15 mal grosser. 3. Falls die Hochstgrenzen der
Stoffgewinnung uberstiegen werden, ist der Satz der okologischen Steuer 10 mal
grosser. (kraft: Artikel 3 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber
okologische Steuer“ vom 23.12.1991 ¹ 1335-XII (Gesetzesfassung vom
18.11.2004 ¹338-3) |
Genauso |
| 9. Lohnsteuer fur die Burger |
Nach der Progressivsteuersatzskala (9%, 15%, 20%, 25% und 30%), von der
Gro?e des Gesamteinkommens, das wahrend eines Jahres bezogen ist,
abhangig.(kraft: Gesetz der Republik Belarus „Uber Lohnsteuer fur die Burger“
vom 21.12.1991 ¹ 1327-XII (unter Berucksichtigung der Erganzungen und
Veranderungen) |
Genauso |
| 10. Immobiliensteuer |
Das jahrliche Satz der Immobiliensteuer macht fur Organisationen 1% des
Restbuchwertes der Grundmittel. (kraft: Paragraph 1 Artikel 3 des
Gesetzes der Republik Belarus „Uber Immobiliensteuer“ vom 23.12.1991 ¹
1337-XII ( Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
Seit 01.01.2005 gema? dem Beschlu? des Mogilewer Sowiets der
Deputierten „Uber den Haushalt des Gebietes Mogilew in 2005“ vom 16.12.2004 ¹
10-9 wurde der Satz des Immobiliensteuers (au?er Steuer fur unvollendeten
Bau) fur juristische Personen 50% vergro?ert. |
FWG-Inlander entrichten diese Steuer nicht. Fur Anlageguter und
unvollendete Objekte, die FWG-Inlander nicht verwenden (dafur aber spezielles
Rechtsregime gilt) und Immobilienobjekte, die sich ausserhalb des freien
Wirtschaftsgebietes befinden, kalkulieren und Entrichten FWG-Inlander die
Immobiliensteuer wie alle anderen Inlander der Republik Belarus. (kraft:
Paragraph 23, Abschnitt 4 der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle
und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien
Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums
fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt
ist) |
| 11. Gewinnsteuer |
24% (kraft: Paragraph 8 Artikel 4 des Gesetzes der Republik Belarus
„Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom
18.11.2004 ¹ 338-3) Das Ministerrat der Republik Belarus hat das Recht,
Steuersatze fur das aus dem Verkauf der selbsthergestellten Waren erzogene
Vorteil zu reduzieren (aber nicht mehr als auf das Zweifache). Das betrifft die
Unternehmen, die laut dem von dem Ministerrat der Repubilk Belarus
verabschiedeten Register hochtechnologische Unternehmen (Betriebe) sind.
(Erlass des Ministerrates der Republik Belarus vom 31.08.1999 ¹ 1360).
(kraft: Paragraph 8 Artikel 4 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber
Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom
18.11.2004 ¹ 338-3) |
- Der von den FWG-Residenten fur den Absatz der
eigenhergestellten Erzeugnisse erhaltenden Gewinn wird von der Besteuerung fur
die Dauer von 5 Jahren ab dem Erklarungsmoment erlassen.
- Der Gewinn der FWG-Residenten von der Tatigkeit, in den
Rahmen des besonderen Rechtsregimes bekommen, wird nach dem 50% (im
Vergleich zu dem gesetzgebend bestimmten Satz) redizierten Satz besteuert. Der
Gewinn vom Verkauf anderer Werte (lnkl. Anlageguter, immaterielle Aktiva,
Material, Geldpapiere), Vermogensrechte von Non-Verkaufoperationen (inkl. Pacht)
ist kein Teil des Gewinns vom Warenverkauf (Arbeiten-, Diensleistungenverkauf)
und wird in der festgelegten Reihenfolge besteuert.
(kraft:
Abschnitt 3 der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und
Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien
Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums
fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt
ist) |
| 12. Ertragsteuer in Sonderarbeitsbereichen |
Ertragsteuer wird nach dem folgenden Verfahren entrichtet:
1. Banken und
andere Kredit- und Finanzorganisationen, Versicherungsorganisationen – nach dem
30% Satz 2.
Andere Organisationen, wenn sie Operationen mit Wertpapieren verwirklichen –
nach dem 40% Satz (kraft: Paragraph 1.11 des Erlasses des Prasidenten der
Republik Belarus „Uber Besteuerung der Ertrage in Sonderarbeitsbereichen“ vom
23.12.1999 ¹ 43 (unter Berucksichtigung der Veranderungen) |
Genauso |
| 13. Ertragsteuer auf Einkunfte aus Dividenden und gleichgestellten
Einkunfen |
Dividende und gleichgestellte Einkunfe der Organisationen werden nach dem
15% Satz besteuert. (kraft: Paragraph 1 Abschnitt 4 des Gesetzes der
Republik Belarus „Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII
(Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3) |
Genauso |
| 14. Ertragsteuer auf Ertrage der auslandischen Personen, die ihre Tatigkeit
nicht durch standige Vertretungen verwirklichen |
Auslandische juristische Personen, die ihre Tatigkeit nicht durch standige
Vertretungen in der Republik Belarus verwirklichen und Einkommen von den Quellen
auf dem Territorium der Republik Belarus bekommen, entrichten die Steuer fur:
- Dividenden, Royalties, Lizenzen und
andere Einkommen nach der vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten
Liste – nach dem 15% Satz - Einkommen
von Schuldverschreibungen, inbesondere Obligationen (ausser staatiliche
Obligationen), Wechseln, Anleihen (dazu gehoren Anlagen, Deposite,
Kredite, Nutzung der temporar freien Mittel auf den Konten in den Banken der
Republik Belarus) – nach dem 10% Satz. -
Fur Bezahlung der Beforderung und Fracht bei internationalem Transport – nach
dem 6% Satz (kraft: Paragraph 1 Abschnitt 10 des Gesetzes der Republik
Belarus Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII
(Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3) |
Genauso |
| 15. Steuer auf Autokauf |
Steuersatz macht 5% des Preises des gekauften Autos (ohne Rucksicht auf die
Mehrwertsteuer), falls die Mehrwertsteuersumme in Abrechnungsunterlagen markiert
ist). (kraft: Artikel 9 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber
Strassenfonds in der Republik Belarus“ vom 23.12.1991 ¹ 1335-XII (unter
Berucksichtigung der Erganzungen und Veranderungen) |
FWG-Inlander entrichten diese Steuer nicht, falls sie unter Bedingungen des
speziellen Rechtsregime arbeiten. Die Sreuer wird von FWG-Inlander
rechtsverbindlich entrichtet, wie es in der Gesetzgebung steht. Vergunstigungen
werden dabei nicht eingeraumt, wenn ein FWG-Inlander keine Waren unter
Bedingungen des speziellen Rechtsregimes verkaufte, bevor er ein FWG-Inlander
wurde. (kraft: Paragraph 25 Abschnitt 4 der Instruktion uber uber
Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur
Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den
Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom
28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist) |
| 16. Lokalsteuern und Gebuhre |
Nach dem Beschlu? Mogilewer Regional- und stadtlichen Sowjets der
Deputierten vom 16.12.2004 ¹10-9 und vom 24.12.2004 ¹ 11-6 gelten in 2005 die
folgenden Lokalsteuern und Gebuhre |
| 16.1. Steuer auf Warenverkauf in Einzelhandel |
Der Satz dieser Steuer macht
- 15% des Ertrags vom
Verkauf importierter Waren, die in der Republik Belarus in freien Umlauf
gebracht werden - 5% des Ertrags vom Verkauf
anderer Waren |
| 16.2. Steuer auf Dienstleistungen |
Der Satz dieser Steuer macht
- 5% des Ertrags vom Verkauf
der Dienstleistungen der Markte, Messen, Verkaufsausstellungen, Hotels,
Restaurants, Diskotheken, Frisiersalone, kosmetische Salone, Wartungs- und
Instandhaltungsdienstleistungen fur Verkehrsmittel, Zoll-, Funktelefon- und
Funkpagingverbindung - 10% des Ertrags vom Verkauf der
Dienstleistungen der Campinglager, Motels, Billiardzimmer, Solarien,
Kabelfernsehen und touristische Dienstleistungen |
| 16.3. Zweckbestimmte Transportgebuhr auf die Renovierung und
Wiederherstellung des stadtischen Vorortpersonentranspor-tes und der
Uberlandbusse |
2% von der Gewinn(Einkommen)summe, die zur Verfugung der Steuerzahler
bleibt |
Die FWG-Inlander entrichten diese Steuer unter Bedingungen des speziellen
Rechtsregimes nicht. (kraft: Paragraph 13 Abschnitt 3 der Instruktion
uber Kalkulation, Zahlung und Verausgabung der zweckbestimmten Transportgebuhr
auf die Renovierung und Wiederherstellung des stadtischen
Vorortpersonentransportes und der Uberlandbuss, die durch den Erlass des
Mogilewer Sowjets der Deputierten vom 16.12.2004 ¹ 10-9
bestatigt wurde) Wenn man die Basis zur Entrichtung der
Transportgebuhr definiert, so wird aus dem gesamten Volumen des Bilanzprofites
das Folgende ausgeschlossen:
- die schon kalkukierten
Immobilien-, Gewinn- und Einkommensteuern
- das Einkommen, fur das
Steuer und Gebuhre unter Berucksichtigung der Steuerprivilegen gezahlt
werden (nach dem Unterklausel 2.7 Klausel 2 des Erlasses des Presidenten
der Republik Belarus “Uber das Schaffen des Freien Wirtschaftsgebietes “Mogilew”
vom 31.01.2002 ¹ 66) |
| 16.4 Zweckbestimmte Gebuhr auf die Instandhaltung und Entwichkung der
Infrastruktur der Stadt |
1% von der Gewinnssumme, die zur Verfugung der Steuerzahler bleibt |
Die FWG-Inlander entrichten diese Steuer unter Bedingungen des speziellen
Rechtsregimes nicht. (kraft: Paragraph 13 Abschnitt 3 der Instruktion
uber Kalkulation, Zahlung und Verausgabung der zweckbestimmten Gebuhr auf
die Instandhaltung und Entwichkung der Infrastruktur der Stadt, die durch den
Erlass des Mogilewer Sowjets der Deputierten vom 16.12.2004
¹ 10-9 bestatigt wurde) Wenn man die Basis zur Entrichtung der
Transportgebuhr definiert, so wird aus dem gesamten Volumen des Bilanzprofites
das Folgende ausgeschlossen:
- die schon kalkukierten
Immobilien-, Gewinn- und Einkommensteuern
- das Einkommen, fur das
Steuer und Gebuhre unter Berucksichtigung der Steuerprivilegen gezahlt
werden (nach dem Unterklausel 2.7 Klausel 2 des Erlasses des Presidenten
der Republik Belarus “Uber das Schaffen des Freien Wirtschaftsgebietes “Mogilew”
vom 31.01.2002 ¹ 66) |