Frei Wirtschaftlich Gebiet Mogilev
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Steuervergunstigung

Steuern, Zolle und Gebuhre Besteuerung fur juristische Personen in der Republik Belarus 2006 FWG "Mogilew" Inlander
1. Mehrwertssteuer Die folgenden Steuersatze sind zurzeit in Kraft:
  1. Null (0) % - beim Verkauf:
1.1.  der Ausfuhren;
1.2.  der Arbeiten (Leistungen), die direkt mit dem Verkauf der Ausfuhren verbunden sind (Begleitung, Beladung, Umladung und derlei andere Arbeiten)
1.3.  der Exportbeforderungsleistungen (inkl. Transitbeforderung), und auch Exportarbeiten (Dienstleistungen), die mit der Herstellung der Waren aus beigestelltem Material verbunden sind.
Das Verfahren der Steuersatzverwirklichung beim Verkauf der in Paragraphen 1.2 und 1.3 genannten Arbeiten (Dienstleistungen) wird vom Ministerrat der Republik Belarus bestimmt.
(kraft: Paragraph 1.1. Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
  1. Zehn (10)%:
2.1.  beim Verkauf der auf dem Territorium der Republik Belarus hergestellten Produktion der Pflanzenzucht (au?er Blumen und dekorativen Pflanzen), Tierzucht (au?er Pelztieren), Fischzucht und Bienenzucht
2.2.  beim Verkauf der Lebensmittel und Kinderwaren laut den vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten Registern
2.3.   beim Verkauf von den Warenproduzenten ihrer Produktion, die mit der Anwendung neuer und hoher Technologien hergestellt wird (laut dem vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten Register)
2.4.  beim Einfuhr aufs Zollterritorium der Republik Belarus der Lebensmittel und Kinderwaren (laut den vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten Registern)
Der 10% Steuersatz wird nur bei der Besteuerung von den im Punkt 2 genannten Waren, die auf dem Territorium der Republik Belarus verkauft werden, angewandt. Beim Verkauf solcher Waren au?erhalb des Territoriums der Republik Belarus werden solche Waren nach dem 20% Satz besteuert (wenn nichts anderes im Punkt 1 vorgeschrieben ist)
(kraft:Paragraph 1.2. Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
  1. Achtzehn (18) %:
3.1.  fur die Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Vermogensrechte fur intellektuelles Vermogen, die in Paragraphen 1 und 2 nicht genannt sind
3.2.  Beim Einfuhr aufs Zollterritorium der Republik Belarus der im Punkt 2.4. nicht genannten Waren oder bei der Benutzung solcher Waren fur die anderen Zwecke (d.h. nicht fur die Zwecke, dafur diese Waren von der Besteuerung erlassen waren). Es gilt nach dem Artikel 4 des Gestetzes der Republik Belarus “Uber die Mehrwertsteuer” (die Waren, die beim Einfuhr aufs Zollterritorium der Republik Belarus von der Besteuerung erlassen sind)
(kraft:Paragraph 1.3. Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
  1. 9,09 % (10:110x100) oder 15,25% (18:118x100):
4.1.  Beim Verkauf der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) fur den regulierten Einzelhandelspreis (Tarif)  unter Berucksichtigung der Steuer.
4.2.  Falls man die folgenden Betrage bekommt:
-         als Teilzahlungen (laut Verrechnungsdokumenten) fur verkaufte Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Guterrecht auf intellektuelle Vermogensobjekte (ausser zinsfreien Geschaften).
-         Als Zwangsma?nahmen fur Vertragsbedingungenbruch (kauferseits), ausser Vertragen, die  zinsfreie Geschafte einschliessen)
-         Fur verkauften Waren (Arbeiten, Dienstleistungen),  uber Verau?erungswert verkauftes Guterrecht auf intellektuelle Vermogensobjekte (ausser zinsfreien Geschaften)
(kraft:Paragraph 1.3. Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Mehrwertssteuer” vom 19.12.1991 ¹1319-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
Genauso
Ausnahme:
Wenn man selbshergestellte importsubstituierende Waren, die in einem freien Wirtschaftsgebiet erzeugt werden, in der Republik Belarus verkauft, macht Mehrwertssteuer 50% der zuzahlenden Steuersumme. Die Liste der importsubstituierenden Waren wird von der Regierung der Republik nach der Abstimmung mit dem Prasidenten der Republik Belarus entworfen.
(kraft: Paragraph 1.14 des Erlasses des Prasidenten der Republik Belarus “Uber einige Fragen bezuglich der Tatigkeit freier Wirtschaftsgebiete in der Republik Belarus” vom 09.06.2005 ¹ 262, Paragraph 5 der Instruktion uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist.
2. Mehrwehrtssteuer auf die Waren, die zwischen der Republik Belarus und Russland gebracht werden Wenn Waren nach Russland ausgefuhrt werden, macht der Steuersatz 0%.
Wenn Waren aus Russland nach Belarus eingefuhrt werden, erhebt man die Mehrwertssteuer in der Republik Belarus. Dabei gelten die Steuersatze, die in der Gesetzgebung der Republik Belarus bestimmt sind.
Mehrwertssteuer wird in den folgenden Fallen nicht erhoben:
-         wenn Waren in die Republik Belarus eingefuhrt werden, um sie zu verarbeiten und Verarbeitungsprodukte spater aus dem Territorium der Republik Belarus auszufuhren
-         wenn Transitguter in die Republik Belarus eingefuhrt werden
-         wenn Waren, die beim Einfuhr in die Republik Belarus nicht zu besteuern sind, eingefuhrt werden.
(kraft:Artikel 2,3 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber Bestatigung des Abkommens zwischen den Regierungen der Republik Belarus und der Russischen Foderation uber Erhebungsprinzipien der indirekten Steuer beim Wareneinfuhr und Ausfuhr, bei der Arbeitsausfuhrung und bei den Leistungen“ vom 01.11.2004 ¹ 323-3
Genauso
3. Akzisen Akzisensatze konnen entweder als Absolutsumme fur eine Einheit (Stuck) der Akzisware (spezifische (harte) Satze) oder als Prozente von Warenkost (Advalorsatze) bestimmt werden. Akzissatze werden vom Ministerrat der Republik Belarus nach der Koordinerung mit dem Prasidenten der Republlik Belarus bestimmt.
(kraft:Artikel 2 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Akzisen“ (Gesetzesfassung vom 19.12.1991 ¹ 1321-XII, unter Berucksichtigung der Veranderungen vom 01.01.2004 ¹ 260-3)
Genauso
4. Bereitgestellte Mittel in den republikanischen Fonds der Unterstutzung der Hersteller von Landwirtschafts-produktion,  Lenensmitteln und und Agrarwissenschaft und die Steuer von den Benutzern der Autobahnen (Einzelzahlung) Organisationen entrichten 3%
-         Bereitgestellte Mittel in den republikanischen Fonds der Unterstutzung der Hersteller von Landwirtschafts-produktion,  Lenensmitteln und und Agrarwissenschaft – nach dem 2% Steuersatz
-         Steuer von den Benutzern der Autobahnen – nach dem 1% Satz
vom Verkaufsertrag der hergestellten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen. Banken und andere Kredit- und Finanzorganisationen (au?er Nationalbank der Republik Belarus) kalkulieren und entrichten diese Steuer vom Gewinn (minus Kosten auf Zinsenzahlung, Komissionzahlung und andere Bankkosten). Organisationen (von ihrer Rechtsform unabhangig), die sich mit Handels- und Beschaffungstatigkeit und auch Tatigkeit um Gebiet der Gemeinschaftsverpflegung beschaftigen, kalkulieren und entrichten diese Steuer vom Bruttoertrag. Versicherungs- und Neuversicherungsorganisationen kalkulieren und entrichten diese Steuer vom Bilanzgewinn.
(kraft:Artikel 11 des Gesetzes der Republik Belarus “Uber   Haushalt der Republik Belarus in 2005“ vom 18.11.2004 ¹ 339-3)
Seit 01.10.2005 entrichten FWG-Inlander die obengenannten Zahlungen nicht, wenn es um Provenue der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) geht. Das geschiet aber nur wenn die obengenannte Tatigkeit im Rahmen des speziellen Rechtsregimes ausgefuhrt wird und es getrennte Buchfuhrung gibt.
(kraft:Paragraph 2 der Instruktion uber die Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist.
5. Landzahlungen (Landsteuer oder Pacht) Landsteuer wird als jahrliche fixierte Zahlungen pro 1 Hektar der Landflache gezahlt.
Die Satze der Landsteuer werden gema? dem in der Gesetzgebung der Republik fur das folgende Finanzjahr genannte Koeffizient indexiert. Die Hohe der Pacht darf dabei nicht weniger als die Sazte der Landsteuer fur die entsprechenden Landkategorien sein. (kraft:Artikel 3,6,16 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Landzahlungen”  vom 18.12.1991 ¹ 1314-XII (unter Berucksichtigung der Erganzungen und Veranderungen)
Nach dem Beschlu? des Mogilewer Sowjets der Deputierten „Uber Haushalt des Gebiets Mogilew in 2005“ vom 16.12.2004 ¹ 10-9 wurde der Landsteuersatz fur juristische Personen im Gebiet Mogilew 25% vergrossert.
(Landsteuersatz in 2005 = Landsteuersatz in 2004 (5793 tausend Rubel + 34% Angleichung* 5793) + 25% (5793 + Angleichung 1969,6) = 9703 tausend Rubel
Nach dem Beschluss des Mogilewer Sowjets der Deputierten vom 24.12.2004 ¹ 11-6 wurde Landsteuersatz seit 01.01.2005 fur FWG „Mogilew“-Inlander zweimal reduziert. Zurzeit macht er 5822 tausend Rubel pro Hektar jahrlich.
(Landsteuersatz in 2005 = (Landsteuersatz in 2004 5793 tausend Rubel + 34% Angleichung*5793) + 25%*(5793 + Angleichung 1969,6) – 50%*(5793 + 1969,6) = 5822 tausend Rubel)
Nach dem Artikel 16 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Landzahlungen“ vom 18.12.1991 ¹1314-XII wird Landpacht gemass dem Vertrag gezahlt. Die Hohe der Pacht darf dabei nicht weniger als die Sazte der Landsteuer fur die entsprechenden Landkategorien sein.
6. Obligatiorische Versicherungsbeitrage in den Fonds der sozialen Schutzes der Bevolkerung
  1. Obligatorische Versicherungsbeitrage fur Renteversicherung machen:
-         fur Arbeitgeber – 29%
-         fur Arbeitgeber, die sich mit der Herstellung landwirtschaftlicher Produktion , deren Volumen mehr als 50% des Gesamtvolumens der hergestellten Produktion macht, beschaftigen – 24%
-         fur Rechtsanwaltskollegien – 8%
-         fur naturliche Personen, die selbst Versicherungsbeitrage  zahlen – 30%
-         fur Burger, die arbeiten (au?er Mitglieder der Bauern- und Farmerwirtschaften)  - 1%
  1. Obligatorische Versicherungsbeitrage fur Sozialversicherung machen:
-         fur Arbeitgeber und naturliche Personen, die selbst Versicherungsbeitrage  zahlen und auch fur Mitglieder der Bauern- und Farmerwirtschaften – 6%
-         fur Arbeitgeber, die sich mit der Herstellung landwirtschaftlicher Produktion , deren Volumen mehr als 50% des Gesamtvolumens der hergestellten Produktion macht, beschaftigen – 24%
-         fur Rechtsanwaltskollegien – 2%
Obligatorische Versicherungsbeitrage in den Fonds der sozialen Schutzes der Bevolkerung werden als Einzelzahlung gezahlt
(kraft: Artikel 3 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Sozialversicherung in der Republik Belarus“  vom 28.07.2003 ¹ 232-3)
Der Gesamtsatz macht 36% vom des Lohnfonds
Genauso
7. Auserordentliche Steuer und obligatorische bereitgestellte Mittel in den Fonds der Forderung der Beschaftigung (Einzelzahlung) Die Entrichtung von 4% von dem Lohnfonds auserordentlicher Steuer und obligatorischer bereitgestellter Mittel in den Fonds der Forderung der Beschaftigung wird als Einzelzahlung gemacht, darunter:
-         Auserordentliche Steuer nach dem 3% Satz;
Obligatorische bereitgestellte Mittel in den Fonds der Forderung der Beschaftigung nach dem 1% Satz.
(kraft: Artikel 6 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Haushalt der Republik Belarus in 2005“ vom 18.11.2004 ¹ 339-3)
Obligatorische bereitgestellte Mittel in den Staatlichen Beschaftigungsfonds fur FWG-Inlander machen 1% des Lohnfonds.
(kraft: Paragraph 7 Abschnitt 1 der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist)
FWG-Inlander kalkulieren und zahlen auserordentliche Steuer und obligatorischer bereitgestellter Mittel in den Fonds der Forderung der Beschaftigung wird als Einzelzahlung gemacht. Diese Zahlung macht 4% des Lohnfonds. Das geschiet aber nur wenn die obengenannte Tatigkeit im Rahmen des speziellen Rechtsregimes ausgefuhrt wird aber gilt auch wenn die Arbeiter  ausserhalb dem FWG – Territorium arbeiten.
(kraft: Paragraph 24, Abschnitt 4  der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist)
8. Okologische Steuer (Steuer auf Nutzung der Naturschatze) 1. Okologische Steuer (Steuer fur Nutzung  (Forderung) der Naturschatze und Schadstoffemissionen in die Umwelt) wird nach den von dem Ministerrat der Republik Belarus bestimmten Satzen entrichtet.
2.  Falls Immissionen in die Umwelt die  Hochstgrenzen ubersteigen, ist der Satz der okologischen Steuer 15 mal grosser.
3.  Falls die  Hochstgrenzen der Stoffgewinnung uberstiegen werden, ist der Satz der okologischen Steuer 10 mal grosser.
(kraft: Artikel 3 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber okologische Steuer“ vom 23.12.1991 ¹ 1335-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹338-3)
 
Genauso
9. Lohnsteuer fur die Burger Nach der Progressivsteuersatzskala (9%, 15%, 20%, 25% und 30%), von der Gro?e des Gesamteinkommens, das wahrend eines Jahres bezogen ist, abhangig.(kraft: Gesetz der Republik Belarus „Uber Lohnsteuer fur die Burger“ vom 21.12.1991 ¹ 1327-XII (unter Berucksichtigung der Erganzungen und Veranderungen) Genauso
10. Immobiliensteuer Das jahrliche Satz der Immobiliensteuer macht fur Organisationen 1% des Restbuchwertes der Grundmittel.
(kraft: Paragraph 1 Artikel 3 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Immobiliensteuer“  vom 23.12.1991 ¹ 1337-XII ( Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
 Seit 01.01.2005 gema? dem Beschlu? des Mogilewer Sowiets der Deputierten „Uber den Haushalt des Gebietes Mogilew in 2005“ vom 16.12.2004 ¹ 10-9 wurde der Satz des Immobiliensteuers (au?er Steuer fur unvollendeten Bau)  fur juristische Personen 50% vergro?ert.
FWG-Inlander entrichten diese Steuer nicht.
Fur Anlageguter und unvollendete Objekte, die FWG-Inlander nicht verwenden (dafur aber spezielles Rechtsregime gilt) und Immobilienobjekte, die sich ausserhalb des freien Wirtschaftsgebietes befinden, kalkulieren und Entrichten FWG-Inlander die Immobiliensteuer wie alle anderen Inlander der Republik Belarus.
(kraft: Paragraph 23, Abschnitt 4  der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist)
11. Gewinnsteuer 24%
(kraft: Paragraph 8 Artikel 4 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
Das Ministerrat der Republik Belarus hat das Recht, Steuersatze fur das aus dem Verkauf der selbsthergestellten Waren erzogene Vorteil zu reduzieren (aber nicht mehr als auf das Zweifache). Das betrifft die Unternehmen, die laut dem von dem Ministerrat der Repubilk Belarus verabschiedeten Register hochtechnologische Unternehmen (Betriebe) sind.
(Erlass des Ministerrates der Republik Belarus vom 31.08.1999 ¹ 1360).
(kraft: Paragraph 8 Artikel 4 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
  1.   Der von den FWG-Residenten fur den Absatz der eigenhergestellten Erzeugnisse erhaltenden Gewinn wird von der Besteuerung fur die Dauer von 5 Jahren ab dem Erklarungsmoment erlassen.
  2. Der Gewinn der FWG-Residenten von der Tatigkeit, in den Rahmen des besonderen Rechtsregimes bekommen, wird  nach dem 50% (im Vergleich zu dem gesetzgebend bestimmten Satz) redizierten Satz besteuert. Der Gewinn vom Verkauf anderer Werte (lnkl. Anlageguter, immaterielle Aktiva, Material, Geldpapiere), Vermogensrechte von Non-Verkaufoperationen (inkl. Pacht) ist kein Teil des Gewinns vom Warenverkauf (Arbeiten-, Diensleistungenverkauf) und wird in der festgelegten Reihenfolge besteuert.
(kraft: Abschnitt 3 der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist)
12. Ertragsteuer in Sonderarbeitsbereichen Ertragsteuer wird nach dem folgenden Verfahren entrichtet:
1.           Banken und andere Kredit- und Finanzorganisationen, Versicherungsorganisationen – nach dem 30% Satz
2.           Andere Organisationen, wenn sie Operationen mit Wertpapieren verwirklichen – nach dem 40% Satz
(kraft: Paragraph 1.11 des Erlasses des Prasidenten der Republik Belarus „Uber Besteuerung der Ertrage in Sonderarbeitsbereichen“ vom 23.12.1999 ¹ 43 (unter Berucksichtigung der Veranderungen)
Genauso
13. Ertragsteuer auf Einkunfte aus Dividenden und gleichgestellten Einkunfen Dividende und gleichgestellte Einkunfe der Organisationen werden nach dem 15% Satz besteuert.
(kraft: Paragraph 1 Abschnitt 4 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
Genauso
14. Ertragsteuer auf Ertrage der auslandischen Personen, die ihre Tatigkeit nicht durch standige Vertretungen verwirklichen Auslandische juristische Personen, die ihre Tatigkeit nicht durch standige Vertretungen in der Republik Belarus verwirklichen und Einkommen von den Quellen auf dem Territorium der Republik Belarus bekommen, entrichten die Steuer fur:
-       Dividenden, Royalties, Lizenzen und andere Einkommen nach der vom Ministerrat der Republik Belarus verabschiedeten Liste – nach dem 15% Satz
-       Einkommen von Schuldverschreibungen, inbesondere Obligationen (ausser staatiliche Obligationen), Wechseln, Anleihen (dazu gehoren  Anlagen, Deposite, Kredite, Nutzung der temporar freien Mittel auf den Konten in den Banken der Republik Belarus) – nach dem 10% Satz.
-       Fur Bezahlung der Beforderung und Fracht bei internationalem Transport – nach dem 6% Satz
(kraft: Paragraph 1 Abschnitt 10 des Gesetzes der Republik Belarus Uber Ertrag- und Gewinnsteuer“ vom 22.12.1991 ¹ 1330-XII (Gesetzesfassung vom 18.11.2004 ¹ 338-3)
 
Genauso
15. Steuer auf   Autokauf Steuersatz macht 5% des Preises des gekauften Autos (ohne Rucksicht auf die Mehrwertsteuer), falls die Mehrwertsteuersumme in Abrechnungsunterlagen markiert ist).
(kraft: Artikel 9 des Gesetzes der Republik Belarus „Uber Strassenfonds in der Republik Belarus“ vom 23.12.1991 ¹ 1335-XII (unter Berucksichtigung der Erganzungen und Veranderungen)
 
FWG-Inlander entrichten diese Steuer nicht, falls sie unter Bedingungen des speziellen Rechtsregime arbeiten.
Die Sreuer wird von FWG-Inlander rechtsverbindlich entrichtet, wie es in der Gesetzgebung steht. Vergunstigungen werden dabei nicht eingeraumt, wenn ein FWG-Inlander keine Waren unter Bedingungen des speziellen Rechtsregimes verkaufte, bevor er ein FWG-Inlander wurde.
(kraft: Paragraph 25 Abschnitt 4 der Instruktion uber uber Steuer-, Zolle und Gebuhreberechnungs- und Steuerzahlungsbesonderheiten fur Inlander der freien Wirtschaftsgebiete der Republik Belarus, die durch den Erlass des Ministeriums fur Steuer und Gebuhre der Republik Belarus vom 28.09.2005 ¹ 96 bestatigt ist)
16. Lokalsteuern und Gebuhre Nach dem Beschlu? Mogilewer Regional- und stadtlichen Sowjets der Deputierten vom 16.12.2004 ¹10-9 und vom 24.12.2004 ¹ 11-6 gelten in 2005 die folgenden Lokalsteuern und Gebuhre
16.1. Steuer auf Warenverkauf in Einzelhandel Der Satz dieser Steuer macht
-         15% des Ertrags vom Verkauf importierter Waren, die in der Republik Belarus in freien Umlauf gebracht werden
-     5% des Ertrags vom Verkauf  anderer Waren
16.2. Steuer auf Dienstleistungen Der Satz dieser Steuer macht
-         5% des Ertrags vom Verkauf der Dienstleistungen der Markte, Messen, Verkaufsausstellungen, Hotels, Restaurants, Diskotheken, Frisiersalone, kosmetische Salone, Wartungs- und Instandhaltungsdienstleistungen fur Verkehrsmittel, Zoll-, Funktelefon- und Funkpagingverbindung
-   10% des Ertrags vom Verkauf der Dienstleistungen der Campinglager, Motels, Billiardzimmer, Solarien, Kabelfernsehen und touristische Dienstleistungen
16.3. Zweckbestimmte Transportgebuhr auf die Renovierung und Wiederherstellung des stadtischen Vorortpersonentranspor-tes und der Uberlandbusse 2% von der Gewinn(Einkommen)summe, die zur Verfugung der Steuerzahler bleibt Die FWG-Inlander entrichten diese Steuer unter Bedingungen des speziellen Rechtsregimes nicht.
(kraft: Paragraph 13 Abschnitt 3 der Instruktion uber Kalkulation, Zahlung und Verausgabung der zweckbestimmten Transportgebuhr auf die Renovierung und Wiederherstellung des stadtischen Vorortpersonentransportes und der Uberlandbuss, die durch den Erlass des Mogilewer   Sowjets der Deputierten vom 16.12.2004 ¹ 10-9 bestatigt wurde)
Wenn man die Basis zur Entrichtung der Transportgebuhr definiert, so wird aus dem gesamten Volumen des Bilanzprofites das Folgende ausgeschlossen:
-         die schon kalkukierten Immobilien-, Gewinn- und Einkommensteuern
-         das Einkommen, fur das Steuer und Gebuhre unter  Berucksichtigung der Steuerprivilegen gezahlt werden (nach dem Unterklausel 2.7 Klausel 2  des Erlasses des Presidenten der Republik Belarus “Uber das Schaffen des Freien Wirtschaftsgebietes “Mogilew” vom 31.01.2002 ¹ 66)
 
16.4 Zweckbestimmte Gebuhr auf die Instandhaltung und Entwichkung der Infrastruktur der Stadt 1% von der Gewinnssumme, die zur Verfugung der Steuerzahler bleibt Die FWG-Inlander entrichten diese Steuer unter Bedingungen des speziellen Rechtsregimes nicht.
(kraft: Paragraph 13 Abschnitt 3 der Instruktion uber Kalkulation, Zahlung und Verausgabung der zweckbestimmten Gebuhr auf die Instandhaltung und Entwichkung der Infrastruktur der Stadt, die durch den Erlass des Mogilewer   Sowjets der Deputierten vom 16.12.2004 ¹ 10-9 bestatigt wurde)
Wenn man die Basis zur Entrichtung der Transportgebuhr definiert, so wird aus dem gesamten Volumen des Bilanzprofites das Folgende ausgeschlossen:
-         die schon kalkukierten Immobilien-, Gewinn- und Einkommensteuern
-         das Einkommen, fur das Steuer und Gebuhre unter  Berucksichtigung der Steuerprivilegen gezahlt werden (nach dem Unterklausel 2.7 Klausel 2  des Erlasses des Presidenten der Republik Belarus “Uber das Schaffen des Freien Wirtschaftsgebietes “Mogilew” vom 31.01.2002 ¹ 66)
Telefon: +375 (222) 22 53 89
Fax: +375 (222) 31 15 81
email: info@fezmogilev.com
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